I. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 28 "..." der Antragsgegnerin, als Satzung beschlossen am 14. Januar 2002 und bekannt gemacht am 17. Januar 2002, ist unwirksam.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Antragsteller nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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