VGH Bayern - Urteil vom 07.11.2006
14 N 04.107
Normen:
BauGB § 1a Abs. 3; BauGB § 135a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FStBay 2007/170

Regelungsgehalt des § 1a Abs. 3 BauGB; Ausgleichsgegenstand nach § 135a Abs. 2 S. 2 BauGB

VGH Bayern, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 14 N 04.107

DRsp Nr. 2009/18682

Regelungsgehalt des § 1a Abs. 3 BauGB; Ausgleichsgegenstand nach § 135a Abs. 2 S. 2 BauGB

1. Die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB zielt auf ökologische Verbesserungen, u.a. auf Ausgleichsgrundstücken, durch die Umsetzung konkreter Kompensationsmaßnahmen ab. Die bloße Bereitstellung von Flächen reicht dafür nicht aus. 2. § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB lässt nur den Ausgleich mit bereits vorher durchgeführten Maßnahmen zu. Die "Überziehung" eines sogenannten Öko-Kontos ist nicht möglich.

I. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 28 "..." der Antragsgegnerin, als Satzung beschlossen am 14. Januar 2002 und bekannt gemacht am 17. Januar 2002, ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Antragsteller nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1a Abs. 3; BauGB § 135a Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.