VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.2000
8 S 1445/00
Normen:
LBO §§ 7, 57, 71;
Fundstellen:
BRS 63, 783
BauR 2001, 759

Regelungsgehalt eines Bauvorbescheides bei Abweichung des Vorhabens vom Bebauungsplan)

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 8 S 1445/00

DRsp Nr. 2001/9954

Regelungsgehalt eines Bauvorbescheides bei Abweichung des Vorhabens vom Bebauungsplan)

»1. Aus dem Umstand, daß eine Baulast aus Anlaß eines bestimmten Bauvorhabens bestellt wird, folgt nicht, daß sie in ihrer Wirkung auf dieses beschränkt ist. 2. Ein Bauvorbescheid ist ein vorweg genommener Teil der Baugenehmigung. Die in einem Bauvorbescheid verwendete Formulierung, daß von einer nicht eingehaltenen Festsetzung des Bebauungsplans eine Befreiung in Aussicht gestellt werde, ist damit unvereinbar. 3. Ein Bauvorbescheid, mit dem die Behörde ein Bauvorhaben trotz bestimmter Verstöße gegen einen Bebauungsplan für genehmigungsfähig erklärt, verliert die ihm insoweit zukommende Bindungswirkung nicht allein dadurch, daß das später zur Genehmigung gestellte Vorhaben auch noch in anderer Hinsicht dem Bebauungsplan widerspricht.