BVerwG - Beschluss vom 29.11.2005
4 B 72.05
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1 § 31 Abs. 2 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 484
DVBl 2006, 462
NVwZ 2006, 340
NuR 2006, 534
ZfBR 2006, 167
ZfBR 2006, 254
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 5 S 2363/04 - 12.08.2005,
VG Karlsruhe, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2990/03

Regelvermutung für großflächigen Einzelhandelsbetrieb nach Baunutzungsverordnung unabhängig von ursprünglicher Planung oder nachträglicher Erweiterung

BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 4 B 72.05

DRsp Nr. 2006/7152

Regelvermutung für großflächigen Einzelhandelsbetrieb nach Baunutzungsverordnung unabhängig von ursprünglicher Planung oder nachträglicher Erweiterung

»Es kommt weder für das Eingreifen der Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll.«

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1 § 31 Abs. 2 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

1. Die Beschwerde möchte in dem erstrebten Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines im Zuge eines Erweiterungsvorhabens in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO entstehenden Einzelhandelsbetriebes widerlegt wird, wenn bereits der bestehende und zu erweiternde Einzelhandelsbetrieb seinerseits großflächig ist und die Regelvermutung des Satzes 3 aufgrund seiner Geschossfläche von über 1 200 m² ausgelöst hatte.