OLG Köln - Urteil vom 21.08.2003
7 U 39/03
Normen:
HaftPflG § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 98/01

Regenrückhaltebecken ist Teil der gemeindlichen (Rohr)-Kanalisation

OLG Köln, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 7 U 39/03

DRsp Nr. 2003/16008

Regenrückhaltebecken ist Teil der gemeindlichen (Rohr)-Kanalisation

Ein offenes Regenrückhaltebecken ist als Teil der gemeindlichen (Rohr)-Kanalisation haftungsrechtlicher Bestandteil einer Rohrleitungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 1 HaftPflG und unterfällt dem Schutzzweck dieser Norm.

Normenkette:

HaftPflG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt Schadensersatz wegen einer Überflutung seiner Häuser in C anlässlich eines Starkregenereignisses am 04.07.2000, welches durch die Kanalisation nicht bewältigt wurde; Ursache war nach Behauptung des Klägers der Überlauf eines nahe gelegenen offenen Regenrückhaltebeckens. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Mit seiner Berufung greift der Kläger die rechtliche Beurteilung des Landgerichts an; neues tatsächliches Vorbringen wird von ihm mit der Berufung nicht vorgetragen.

II. Die zulässige Berufung ist insoweit vorläufig erfolgreich, als der geltend gemachte Schadensersatzanspruch dem Kläger dem Grunde nach zusteht (§ 304 ZPO). Wegen der streitigen Schadenshöhe bedarf die Sache weiterer Aufklärung, die nach Rechtskraft des Urteils erfolgen soll.