BVerwG - Urteil vom 16.05.2018
9 A 4.17
Normen:
FStrG § 17d S. 1; VwVfG § 76;
Fundstellen:
BVerwGE 162, 102
DÖV 2018, 878
NVwZ 2018, 1642

Reichweite eines Bauvorhabens bei einer Änderung des festgestellten Plans bis zu dessen Fertigstellung; Erstreckung eines Bauvorhabens auf planfestgestellten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Möglichkeit einer Planänderung nach Fertigstellung einer planfestgestellten Bundesfernstraße

BVerwG, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 9 A 4.17

DRsp Nr. 2018/10341

Reichweite eines Bauvorhabens bei einer Änderung des festgestellten Plans bis zu dessen Fertigstellung; Erstreckung eines Bauvorhabens auf planfestgestellten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Möglichkeit einer Planänderung nach Fertigstellung einer planfestgestellten Bundesfernstraße

Das Vorhaben, bis zu dessen Fertigstellung der festgestellte Plan nach § 17d Satz 1 FStrG i.V.m. § 76 VwVfG geändert werden kann, umfasst auch die planfestgestellten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Soweit solche Maßnahmen noch nicht durchgeführt worden sind, kommt eine Planänderung daher auch nach Fertigstellung der planfestgestellten Bundesfernstraße selbst in Betracht. Sie kann sich dann allerdings nur auf diejenigen planfestgestellten Maßnahmen beziehen, die selbst noch nicht dem Planfeststellungsbeschluss entsprechend ausgeführt sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FStrG § 17d S. 1; VwVfG § 76;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen einen Änderungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss für den vierstreifigen Neubau der Bundesautobahn A 61 zwischen der Bundesgrenze und der Anschlussstelle Kaldenkirchen von Bau-km 0+097,752 bis Bau-km 3+060,000.