A.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (Gnnnn Vnnn Annnnn ) baute Aufzugsanlagen in die Rad- und Schwimmsporthalle Fnn -Rnnn -Straße 53, Berlin-nnnnnnnn , ein. Grundlage war der Vertrag vom 23. August 1994 (K 1) nebst Anlage.
Nach deren Ziffer 1.3. vereinbarten die Parteien folgenden Zahlungsplan:
1. AZ 20% nach Lieferung aller baurelevanten Angaben bis 8 KW nach Auftragserteilung gegen entsprechende Sicherheit durch Bürgschaft nach Muster des AGs (vgl. § 16 Nr.1 Abs.1 VOB/B). Die Dauer der Abschlagszahlungsbürgschaft endet bei erfolgter Rohmontage gem. Vertragsterminplan.
2. AZ 45% bei Beginn der Rohbaumontage bzw. bei Lieferung auf die Baustelle. Sicherheit und Bürgschaft wie 1.3.1.
3. AZ 20% nach erfolgter Rohmontage.
4. AZ 10% nach Übergabe
= 95%
5% nach Schlussrechnung und Mängelbeseitigung an sämtlichen Aufzugsanlagen (Sicherheitseinbehalt)
In Ziffer 1.4. vereinbarten die Parteien bezüglich der Skonti Folgendes:
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