KG - Urteil vom 12.12.2003
4 U 263/01
Normen:
BGB § 242 (a.F.) ; BGB § 313 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 100 O 64/01

Restwerklohnforderung für den Einbau von Aufzugsanlagen

KG, Urteil vom 12.12.2003 - Aktenzeichen 4 U 263/01

DRsp Nr. 2005/12023

Restwerklohnforderung für den Einbau von Aufzugsanlagen

Zur Entstehung einer Restwerklohnforderung für den Einbau von Aufzugsanlagen in eine Rad- und Schwimmsporthalle, zur Berechnung der Skonti auf Abschlagsrechnungen , zur Zulässigkeit eines Sicherheitseinbehalts sowie zur Berechnung der Prämie für die Bauwesenversicherung

Normenkette:

BGB § 242 (a.F.) ; BGB § 313 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (Gnnnn Vnnn Annnnn ) baute Aufzugsanlagen in die Rad- und Schwimmsporthalle Fnn -Rnnn -Straße 53, Berlin-nnnnnnnn , ein. Grundlage war der Vertrag vom 23. August 1994 (K 1) nebst Anlage.

Nach deren Ziffer 1.3. vereinbarten die Parteien folgenden Zahlungsplan:

1. AZ 20% nach Lieferung aller baurelevanten Angaben bis 8 KW nach Auftragserteilung gegen entsprechende Sicherheit durch Bürgschaft nach Muster des AGs (vgl. § 16 Nr.1 Abs.1 VOB/B). Die Dauer der Abschlagszahlungsbürgschaft endet bei erfolgter Rohmontage gem. Vertragsterminplan.

2. AZ 45% bei Beginn der Rohbaumontage bzw. bei Lieferung auf die Baustelle. Sicherheit und Bürgschaft wie 1.3.1.

3. AZ 20% nach erfolgter Rohmontage.

4. AZ 10% nach Übergabe

= 95%

5% nach Schlussrechnung und Mängelbeseitigung an sämtlichen Aufzugsanlagen (Sicherheitseinbehalt)

In Ziffer 1.4. vereinbarten die Parteien bezüglich der Skonti Folgendes: