EuGH - Urteil vom 04.12.2003
Rs C-448/01
Normen:
Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) Art. 26 ; Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der durch dieRichtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge geänderten Fassung (ABl. L 209, S. 1) Art. 1 Art. 2 Buchstabe b ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 390
EuZW 2004, 81
NVwZ 2004, 201
NZBau 2004, 105
Vorinstanzen:
Bundesvergabeamt (Österreich) - Beschluss vom 13.11.2001,

Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots - Zuschlagskriterium, mit dem Strom aus erneuerbaren Energieträgern bevorzugt wird - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren bei öffentlichen Aufträgen - Rechtswidrige Entscheidungen - Möglichkeit der Aufhebung nur bei wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens - Rechtswidrigkeit eines Zuschlagskriteriums - Pflicht zur Rücknahme der Ausschreibung

EuGH, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen Rs C-448/01

DRsp Nr. 2004/8281

Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots - Zuschlagskriterium, mit dem Strom aus erneuerbaren Energieträgern bevorzugt wird - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren bei öffentlichen Aufträgen - Rechtswidrige Entscheidungen - Möglichkeit der Aufhebung nur bei wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens - Rechtswidrigkeit eines Zuschlagskriteriums - Pflicht zur Rücknahme der Ausschreibung

[EVN AG, Wienstrom GmbH gegen Republik Österreich] 1. Die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verwehren es einem öffentlichen Auftraggeber nicht, im Rahmen der Beurteilung des wirtschaftlich günstigsten Angebots für die Vergabe eines Auftrags für die Lieferung von Strom ein mit 45 % gewichtetes Zuschlagskriterium festzulegen, das die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern verlangt, wobei der Umstand unerheblich ist, dass sich mit diesem Kriterium das angestrebte Ziel möglicherweise nicht erreichen lässt. Dagegen steht diese Regelung einem solchen Kriterium entgegen, soweit es - nicht mit Anforderungen verbunden ist, die eine effektive Nachprüfung der Richtigkeit der in den Angeboten enthaltenen Angaben erlauben, und