Risiko einer Fehlkalkulation; Funktion der Schlussrechnung
BGH, vom 04.10.1979 - Aktenzeichen VII ZR 11/79
DRsp Nr. 1998/2438
Risiko einer Fehlkalkulation; Funktion der Schlussrechnung
1. Das Risiko einer Fehlkalkulation trifft grundsätzlich den Anbieter.2. Mit der Schlußrechnung gibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu erkennen, welchen Werklohn er insgesamt für seine Leistung fordert. Der Auftraggeber erhält Gelegenheit, die Rechnungsposten anhand der vertraglichen Leistungs- und Preisangaben zu prüfen und den nach seiner Ansicht von ihm noch zahlenden Gesamtbetrag zu ermitteln.