OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.11.2007
17 U 116/06
Normen:
BGB § 635 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1482/01
BGH, VII ZR 220/07,

Rückabwicklung eines Bauträgervertrages wegen unzureichender Abdichtung gegen drückendes Wasser

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 17 U 116/06

DRsp Nr. 2009/2448

Rückabwicklung eines Bauträgervertrages wegen unzureichender Abdichtung gegen drückendes Wasser

Ist bei Vorliegen des Lastfalls "drückendes Wasser" nach DIN 181195 Teil 6 das Kellergeschoss eines Hauses nicht als geschlossene Wanne ausgeführt worden, so ist der Auftraggeber zum sog. großen Schadensersatz berechtigt, d.h. zur Rückabwicklung des Vertrages Zug um Zug gegen Rückahlung des Kaufpreises.

Normenkette:

BGB § 635 a.F.;

Gründe:

I.

Mit Vertrag vom 17.10.1998 erwarben die Kläger von der Beklagten ein mit einem Reihenhaus zu bebauendes Grundstück in O1, A-straße ... Das Haus ist im Auftrag der Beklagten von der Streithelferin zu 1) errichtet und von der Streithelferin zu 2) geplant worden. Der Streithelfer zu 3) ist als Bodengutachter tätig gewesen. Die Übergabe des Hauses fand am 22.01.1999 statt. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Abdichtung des Kellergeschosses fehlerhaft war. Es kam mehrfach zu Wassereinbrüchen durch drückendes Wasser. Die Beklagte ließ wiederholt Abdichtungsarbeiten durch Verpressungen ausführen.