I.
Mit Vertrag vom 17.10.1998 erwarben die Kläger von der Beklagten ein mit einem Reihenhaus zu bebauendes Grundstück in O1, A-straße ... Das Haus ist im Auftrag der Beklagten von der Streithelferin zu 1) errichtet und von der Streithelferin zu 2) geplant worden. Der Streithelfer zu 3) ist als Bodengutachter tätig gewesen. Die Übergabe des Hauses fand am 22.01.1999 statt. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Abdichtung des Kellergeschosses fehlerhaft war. Es kam mehrfach zu Wassereinbrüchen durch drückendes Wasser. Die Beklagte ließ wiederholt Abdichtungsarbeiten durch Verpressungen ausführen.
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