OLG Rostock - Urteil vom 05.04.2000
2 U 63/98
Normen:
BGB § 631, 634 Abs. 1 § 635 ;
Fundstellen:
OLGR-Rostock 2001, 7
Vorinstanzen:
LG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 96/97

Rückabwicklung eines durch den Architekten unberechtigt gekündigten Vertrages

OLG Rostock, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 2 U 63/98

DRsp Nr. 2001/6856

Rückabwicklung eines durch den Architekten unberechtigt gekündigten Vertrages

1. Ein Architekt hat eine Vergütung auch für erbrachte Leistungen nicht zu beanspruchen, wenn er sich ohne wichtigen Grund vom Vertrag losgesagt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Architekt die ihm übertragenen Planungsleistungen zum Zeitpunkt seiner Kündigung bereits vollständig ausgeführt hat und diese vom Auftraggeber bereits abgenommen, mithin als im wesentlichen vertragsgemäß gebilligt worden sind.2. Eine unberechtigte Kündigung durch den Architekten stellt eine positive Forderungsverletzung dar, die den Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu liquidieren mit der Folge, daß die beiderseits erbrachten Leistungen rückabzuwickeln sind, wenn die positive Forderungsverletzung den Vertragszweck derart gefährdet, daß dem Auftraggeber ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Auftragnehmer ernsthaft und endgültig jede weitere vertragliche Zusammenarbeit ablehnt.

Normenkette:

BGB § 631, 634 Abs. 1 § 635 ;

Tatbestand: