BGH - Urteil vom 09.02.2006
VII ZR 228/04
Normen:
BGB § 635 § 249 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 769
BauR 2006, 828
MDR 2006, 926
NJW 2006, 3062
NJW-RR 2006, 890
NZBau 2006, 312
WM 2006, 1540
ZfBR 2006, 456
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 215/03
LG Frankfurt/M. - 2/19 O 318/02 - 29.7.2003,

Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages mit Bauverpflichtung; Berücksichtigung von Mieteinnahmen

BGH, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen VII ZR 228/04

DRsp Nr. 2006/7859

Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages mit Bauverpflichtung; Berücksichtigung von Mieteinnahmen

»Macht der Erwerber eines Bauwerks Rückabwicklung des Vertrags im Wege des großen Schadensersatzes geltend, sind die durch die Vermietung erzielten Einnahmen als Nutzungsvorteil anzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 635 § 249 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus einer Bürgschaft nach § 7 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) auf Rückgewähr einer Vorauszahlung in Anspruch. In der Revision ist die Höhe dieses Anspruches im Streit.

Der Kläger schloss mit L. im November 1996 einen notariellen Vertrag, in dem sich L. verpflichtete, ihm vier näher bezeichnete Grundstücke zu übereignen und auf ihnen vier Reihenhäuser zum Gesamtpreis von 1,05 Mio. DM zu errichten. Der Kläger zahlte den Erwerbspreis im Voraus. Als Sicherheit erhielt er von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) eine selbstschuldnerische Bürgschaft "für die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Rückgewähr der vorgenannten Vermögenswerte" bis zu einem Höchstbetrag von 1,05 Mio. EUR.