BGH - Urteil vom 19.07.2002
V ZR 204/01
Normen:
BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
KG,

Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen nachträglich entfallener Bebaubarkeit

BGH, Urteil vom 19.07.2002 - Aktenzeichen V ZR 204/01

DRsp Nr. 2002/11884

Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen nachträglich entfallener Bebaubarkeit

Ergibt eine Vertragsauslegung, daß die Parteien eines Grundstückskaufvertrages für den Fall, daß die Bebaubarkeit des Grundstücks nachträglich wegfällt, keine Regelung getroffen haben, so ist in der Regel davon auszugehen, daß dieser nicht durchgeführt werden sollte.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11. April 1996 erwarb die Klägerin von der Beklagten ein 15.138 qm großes Grundstück für 2 Mio. DM. § 4 Abs. 10 lautet:

"Bei der Bemessung des Kaufpreises für Grund und Boden sind die Parteien davon ausgegangen, daß für die bauliche Ausnutzung des Kaufgegenstandes eine GFZ von mindestens 0,59 gegeben ist. Sollte eine höhere oder niedrigere GFZ auf dem Grundstück objektiv erzielbar sein und der Käufer diese mit seinem Bauvorhaben ganz oder teilweise ausnutzen, so erhöht bzw. senkt sich der Kaufpreisteil für Grund und Boden gemäß Abs. 1 um DM 33.900 pro GFZ-Veränderung von 0,01, ggf. anteilig. Der Kaufpreis gemäß Abs. 1 beträgt jedoch mindestens DM 1.700.000,00.

GFZ-Veränderungen, die erst nach dem 31.12.2000 eintreten, bleiben unberücksichtigt. Über vor diesem Datum liegende GFZ-Veränderungen hat der Käufer den Verkäufer unaufgefordert unverzüglich zu unterrichten.

..."