OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.04.1997
22 U 179/96
Normen:
BGB § 634 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 345
VersR 1998, 1296
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 20/92

Rückabwicklung eines Werkvertrages vor Abnahme; Darlegungs- und Beweislast für Mängel des Werks vor Abnahme

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.1997 - Aktenzeichen 22 U 179/96

DRsp Nr. 1997/5202

Rückabwicklung eines Werkvertrages vor Abnahme; Darlegungs- und Beweislast für Mängel des Werks vor Abnahme

1. Der Auftraggeber kann unter den Voraussetzungen des § 634 BGB auch schon vor Abnahme des bestellten Werks die Rückabwicklung des Vertrags herbeiführen.2. Der Auftraggeber, der den Werkvertrag wandeln will, ist auch vor der Abnahme des Werks für das Vorhandensein des behaupteten Mangels beweispflichtig; andererseits muß der Unternehmer, der seinen (Rest-)Werklohn verlangt, beweisen, daß sein Werk mangelfrei und damit abnahmefähig ist.

Normenkette:

BGB § 634 ;

Sachverhalt: