BGH - Urteil vom 12.05.2000
V ZR 47/99
Normen:
BGB § 894 ; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3 ; VermG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 946
NJW 2000, 2419
VIZ 2000, 494
WM 2000, 1758
ZfIR 2000, 547
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Rückabwicklung von Enteignungen auf Grundlage des DDR-Baulandgesetzes

BGH, Urteil vom 12.05.2000 - Aktenzeichen V ZR 47/99

DRsp Nr. 2000/5200

Rückabwicklung von Enteignungen auf Grundlage des DDR-Baulandgesetzes

»Enteignungen auf der Grundlage des DDR-Baulandgesetzes in der Spätphase der DDR nach dem 18. Oktober 1989 gegenüber Westeigentümern unter deren bewußter Nichtbeteiligung stellen grundsätzlich eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG dar. Die vermögensrechtliche Abwicklung kann in dieser Zeit aber keinen Vorrang vor dem Zivilrecht mehr beanspruchen. Der Eigentümer kann deshalb im Wege der Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) geltend machen, der Enteignungsbeschluß sei mangels Bekanntgabe an ihn nicht existent geworden.«

Normenkette:

BGB § 894 ; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3 ; VermG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs für zwei Grundstücke. Diese standen ursprünglich im Eigentum des am 14. Dezember 1979 in Berlin-West verstorbenen W. B. Sein Erbe ist der Kläger.