BGH - Beschluß vom 02.11.1989
III ZR 181/88
Normen:
BayEG (Enteignungsgesetz Bayern) Art. 45 Abs. 2; BBauG § 151 Abs. 4; BBauG § 221 Abs. 4; GKG § 65 Abs. 1 S. 1; GKG § 65 Abs. 1 S. 3; ZPO § 270 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 221 Abs. 4 Gerichtskostenvorschuß 1
BGHR ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 4
Vorinstanzen:
I. LG München I ? Urteil vom 15.07.1987 - 9 O 17852/86,
II. OLG München ? Urteil vom 26.05.1988 - 1 U 5329/87,

Rückbeziehung der Zustellungswirkung bei demnächst zugestellter Klage; Keine Befreiung von der Vorauszahlungsverpflichtung für Gerichtsgebühren bei einer Klage auf Enteignungsentschädigung

BGH, Beschluß vom 02.11.1989 - Aktenzeichen III ZR 181/88

DRsp Nr. 2009/18622

Rückbeziehung der Zustellungswirkung bei „demnächst“ zugestellter Klage; Keine Befreiung von der Vorauszahlungsverpflichtung für Gerichtsgebühren bei einer Klage auf Enteignungsentschädigung

1. a) Die in § 270 Abs. 3 ZPO angeordnete Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahren. Denn diese Zustellungsverzögerungen liegen außerhalb des Einflussbereichs der Partei.