OLG Brandenburg - Urteil vom 24.01.2007
4 U 123/06
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 127
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 409/02

Rückforderung bereits geleisteter Abschlagszahlungen sowie Bindung eines Architekten im Rahmen des § 242 BGB an seine Schlussrechnung

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 4 U 123/06

DRsp Nr. 2007/2395

Rückforderung bereits geleisteter Abschlagszahlungen sowie Bindung eines Architekten im Rahmen des § 242 BGB an seine Schlussrechnung

»Die Nachforderung eines Architekten nach einer zuvor bereits erteilten Schlussrechnung kann im Einzelfall einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen. Dieser Verstoß ergibt sich im Falle von Nachforderungen des Architekten jedoch nicht schon daraus, dass eine überhaupt eine Schlussrechnung vorlag, sondern muss vielmehr anhand einer umfassenden Abwägung festgestellt werden.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung von Abschlagszahlungen in Anspruch, die sie auf einen Architektenhonoraranspruch des Beklagten erbracht hat. Der Beklagte verlangt widerklagend zusätzliches Architektenhonorar.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H..., Di... und R....

Mit Urteil vom 13.07.2006 hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 88.272,93 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es ebenso wie die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin könne gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB die Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars in Höhe von 172.646,58 DM

verlangen.