LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.09.2006
3 Sa 1635/05
Normen:
BGB § 817 ; BBiG (a.F.) § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 1 Ca 43/05 - 10.08.2005,

Rückforderung einer Ausbildungsgebühr bei Einstellung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse in Tattoo- und Piercingbetrieb

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.09.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 1635/05

DRsp Nr. 2007/875

Rückforderung einer Ausbildungsgebühr bei Einstellung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse in Tattoo- und Piercingbetrieb

»1. Rückforderung einer Ausbildungsgebühr 2. Zur Auslegung des Begriffs "einstellen" in § 19 BBiG a. F.«

Normenkette:

BGB § 817 ; BBiG (a.F.) § 19 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung einer "Ausbildungsgebühr" sowie über den Fortbestand eines "Lehrlingsvertrages".

Der Beklagte betreibt ein Tattoo- und Piercing-Studio. Die am 9. Juni 1970 geborene Klägerin trat Ende 2003 in Kontakt zu dem Beklagten, weil sie diese Tätigkeit erlernen wollte, um eine sog. Ich-AG zu gründen. Deshalb hatte sie sich bereits im November 2003 einen Gewerbeschein zur Ausübung der Tätigkeit als Tätowiererin besorgt. Die Parteien vereinbarten einen Lehrlingsvertrag, insoweit wird auf Bl. 22 d.A. Bezug genommen, über eine 12-monatige Ausbildung. Dieser enthält u.a. folgende Regelungen:

3. Der Lehrling steht in einem Ausbildungsverhältnis mit A Tattoo + Piercing. Der Lehrling darf nur das Erlernte unter Aufsicht und mit Einverständnis des Kunden ausüben. Die bei A Tattoo + Piercing gesehenen Arbeitsabläufe dürfen von Lehrling ohne abgeschlossene Ausbildung mit Zertifikat nicht ausgeübt werden.