Die klagende Bank nimmt nach Erfüllung ihrer Burgenverpflichtung, auf erstes Anfordern zu leisten, die Beklagte auf Herausgabe des durch die Leistung Erlangten in Anspruch.
Die Beklagte hatte als Generalunternehmerin ein Bauvorhaben zu erstellen. Am 4. Juli 1983 übertrug sie mit Auftrag Nr. 4.694 der E. H GmbH (im folgenden: Hauptschuldnerin) die Lieferung und Einrichtung der Sanitärund lufttechnischen Anlagen zu einem Pauschalfestpreis von 1.615.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer mit der Verpflichtung, eine unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft über 160.000 DM zu stellen. Der Auftrag sieht vor, daß Vertragsgrundlage unter anderen die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Lieferungen und Leistungen zu Bauzwecken im Inland" seien, und enthält auch folgende Bestimmung:
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