BGH - Urteil vom 09.03.1989
IX ZR 64/88
Normen:
BGB § 765, § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 282 ;
Fundstellen:
BB 1989, 941
BGHR BGB § 765 Erstes Anfordern 3
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Beweislast 2
BauR 1989, 342
DB 1989, 1232
DRsp I(144)120b
JuS 1989, 1016
MDR 1989, 735
NJW 1989, 1606
WM 1989, 709
ZfBR 1989, 165
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Rückforderungsanspruch des aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommenen Bürgen

BGH, Urteil vom 09.03.1989 - Aktenzeichen IX ZR 64/88

DRsp Nr. 1992/2015

Rückforderungsanspruch des aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch genommenen Bürgen

»Zur Darlegungs- und Beweislast für den Bereicherungsanspruch des auf Grund einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern zur Zahlung verpflichtet gewesenen Bürgen.«

Normenkette:

BGB § 765, § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 282 ;

Tatbestand:

Die klagende Bank nimmt nach Erfüllung ihrer Burgenverpflichtung, auf erstes Anfordern zu leisten, die Beklagte auf Herausgabe des durch die Leistung Erlangten in Anspruch.

Die Beklagte hatte als Generalunternehmerin ein Bauvorhaben zu erstellen. Am 4. Juli 1983 übertrug sie mit Auftrag Nr. 4.694 der E. H GmbH (im folgenden: Hauptschuldnerin) die Lieferung und Einrichtung der Sanitärund lufttechnischen Anlagen zu einem Pauschalfestpreis von 1.615.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer mit der Verpflichtung, eine unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft über 160.000 DM zu stellen. Der Auftrag sieht vor, daß Vertragsgrundlage unter anderen die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Lieferungen und Leistungen zu Bauzwecken im Inland" seien, und enthält auch folgende Bestimmung: