LG Bonn - Urteil vom 09.01.2012
8 S 248/11
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 111 C 113/11

Rückforderungsanspruch einer hinter dem Empfängernamen stehenden Person bei rechtsgrundloser Überweisung

LG Bonn, Urteil vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 8 S 248/11

DRsp Nr. 2013/10322

Rückforderungsanspruch einer hinter dem Empfängernamen stehenden Person bei rechtsgrundloser Überweisung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (111 C 113/11) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 2.088,10 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

Das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 21.12.2011 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Vielmehr wiederholt der Kläger hier im Wesentlichen sein bereits bekanntes Vorbringen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 06.12.2011 Bezug genommen. [Hinweisbeschluss vom 06.12.2011]