Die Kläger möchten die Auflassung von Miteigentumsanteilen und den Vollzug von Teilungserklärungen erreichen. Im Wege der Widerklage bzw. Drittwiderklage macht der Beklagte Schadensersatz- bzw. Freistellungsansprüche geltend.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Es haben sich im Berufungsverfahren folgende Änderungen und Ergänzungen ergeben:
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2006 teilte die Beklagtenvertreterin mit Schriftsatz vom 21.3.2006 mit, der Beklagte habe seit 3 Tagen Kenntnis davon erlangt, dass das Gemeinschaftseigentum des Objekts ... am 19. September 2005 und die streitigen ... am 28.9.2005 abgenommen worden seien. Vorgelegt wurden mit diesem Schriftsatz die Kopien der Abnahmedokumentationen vom 28.9.2005. Im Hinblick auf diesen Umstand beantragte der Beklagte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.
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