LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 215/92
Rückgriff gegen den Scheckaussteller - Beteiligter einer Bau-ARGE
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.1996 - Aktenzeichen 6 U 8/95
DRsp Nr. 1998/3740
Rückgriff gegen den Scheckaussteller - Beteiligter einer Bau-ARGE
1. Der formgültig namens einer BGB -Gesellschaft - hier einer Bau-ARGE - ausgestellte Scheck ist als von den Gesellschaftern dieser Gesellschaft ausgestellt anzusehen, da die im Namen der BGB -Gesellschaft abgegebenen Willenserklärungen regelmäßig im Namen der Gesellschafter abgegeben sind. Jeder der Gesellschafter haftet daher für die Scheckverbindlichkeit.2. Das einzelne in Anspruch genommene, gesamtschuldnerisch haftende Mitglied einer BGB -Gesellschaft kann gegenüber dem gegen ihn gerichteten Anspruch jedenfalls dann nicht mit einer Gegenforderung der Gesellschaft aufrechnen, wenn es nicht zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.3. Wird ein Bauvertrag, für den die Geltung der VOB vereinbart worden ist, in Ansehung der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Werkunternehmers vom anderen Teil nach Maßgabe des § 8 Nr. 2 Abs. 1VOB/B gekündigt, so kann eine bereits vor Konkurseröffnung fällig gewordene Abschlagszahlung auch nach der Kündigung des Vertrages als "unbestrittenes Guthaben" i. S. des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 VOB/B isoliert als Abschlagszahlung geltend gemacht werden.
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