OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.1996
6 U 8/95
Normen:
BGB § 705 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 174
DB 1996, 2173
EWiR 1996, 1039
IBR 1997, 361
KKZ 1997, 192
KTS 1997, 67
OLGReport-Düsseldorf 1997, 33
WiB 1997, 531
ZIP 1996, 1749
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 215/92

Rückgriff gegen den Scheckaussteller - Beteiligter einer Bau-ARGE

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.1996 - Aktenzeichen 6 U 8/95

DRsp Nr. 1998/3740

Rückgriff gegen den Scheckaussteller - Beteiligter einer Bau-ARGE

1. Der formgültig namens einer BGB -Gesellschaft - hier einer Bau-ARGE - ausgestellte Scheck ist als von den Gesellschaftern dieser Gesellschaft ausgestellt anzusehen, da die im Namen der BGB -Gesellschaft abgegebenen Willenserklärungen regelmäßig im Namen der Gesellschafter abgegeben sind. Jeder der Gesellschafter haftet daher für die Scheckverbindlichkeit.2. Das einzelne in Anspruch genommene, gesamtschuldnerisch haftende Mitglied einer BGB -Gesellschaft kann gegenüber dem gegen ihn gerichteten Anspruch jedenfalls dann nicht mit einer Gegenforderung der Gesellschaft aufrechnen, wenn es nicht zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.3. Wird ein Bauvertrag, für den die Geltung der VOB vereinbart worden ist, in Ansehung der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Werkunternehmers vom anderen Teil nach Maßgabe des § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B gekündigt, so kann eine bereits vor Konkurseröffnung fällig gewordene Abschlagszahlung auch nach der Kündigung des Vertrages als "unbestrittenes Guthaben" i. S. des § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 VOB/B isoliert als Abschlagszahlung geltend gemacht werden.