BVerwG - Urteil vom 25.01.2007
4 C 1.06
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; BauGB § 31 Abs. 1 § 34 ; BauNVO § 8 § 15 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 169
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 5 S 1848/05 - 17.02.2006,
VG Karlsruhe, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3540/04

Rücksichtnahmegebot bei Baugenehmigung für diplomatische Einrichtung - Gefährdung durch terroristische Anschläge als städtebaulich bedeutsame Auswirkungen

BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 4 C 1.06

DRsp Nr. 2007/5630

Rücksichtnahmegebot bei Baugenehmigung für diplomatische Einrichtung - Gefährdung durch terroristische Anschläge als städtebaulich bedeutsame Auswirkungen

»1. Die möglichen Gefahren für die Nachbarschaft einer diplomatischen Einrichtung durch terroristische Anschläge sind städtebaulich bedeutsame Auswirkungen, die bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verletzt, zu berücksichtigen sind.2. Auch wenn bei Erteilung der Baugenehmigung für eine diplomatische Einrichtung die Gefahr von Anschlägen als unwahrscheinlich einzuschätzen ist, muss sich die Baugenehmigungsbehörde vergewissern, dass bei einer geänderten Einschätzung der Sicherheitslage die dann zu erwartenden Gefahren für die Einrichtung und ihre Umgebung unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots durch zusätzliche Maßnahmen beherrscht werden können.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; BauGB § 31 Abs. 1 § 34 ; BauNVO § 8 § 15 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten für die Änderung der Nutzung eines Post-Betriebsgebäudes zu einem türkischen Konsulat.