Die Klägerin macht Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen geltend.
Der beklagte Abwasserverband beauftragte noch vor Bekanntmachung seiner Satzung die Klägerin mit Verträgen vom 23. September 1991, eine Kläranlage zum Preis von 1.711.140 DM zu planen und zu errichten sowie die maschinentechnischen Anlagen für 496.709,40 DM zu liefern und zu montieren, die VOB/B war vereinbart. Der Beklagte sollte je eine Rate von 10 % aus 1.711.140 DM und von 20 % aus 496.709,40 DM innerhalb der ersten beiden Wochen nach Auftragserteilung zahlen, zu einer Zahlung kam es nicht.
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