BGH vom 28.03.1996
VII ZR 228/94
Normen:
BGB § 326 ; VOB/B § 5 Nr. 4;
Fundstellen:
WM 1996, 1590

Rücktritt von einem Werkvertrag über Planungsleistungen wegen Zeitverzugs; Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers

BGH, vom 28.03.1996 - Aktenzeichen VII ZR 228/94

DRsp Nr. 1997/7031

Rücktritt von einem Werkvertrag über Planungsleistungen wegen Zeitverzugs; Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers

1. § 5 Nr. 4 VOB/B ist auf Planungsleistungen nicht anwendbar. 2. Für einen Rücktritt des Auftraggebers gemäß § 326 BGB wegen Verzugs des Unternehmers ist kein Raum, wenn der Besteller seinerseits mit fällign Vorauszahlungen in Verzug ist und dem Unternehmer daher die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) zusteht.

Normenkette:

BGB § 326 ; VOB/B § 5 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen geltend.

Der beklagte Abwasserverband beauftragte noch vor Bekanntmachung seiner Satzung die Klägerin mit Verträgen vom 23. September 1991, eine Kläranlage zum Preis von 1.711.140 DM zu planen und zu errichten sowie die maschinentechnischen Anlagen für 496.709,40 DM zu liefern und zu montieren, die VOB/B war vereinbart. Der Beklagte sollte je eine Rate von 10 % aus 1.711.140 DM und von 20 % aus 496.709,40 DM innerhalb der ersten beiden Wochen nach Auftragserteilung zahlen, zu einer Zahlung kam es nicht.