OLG Rostock - Urteil vom 25.02.2003
4 U 27/01
Normen:
BGB (a.F.) § 346 ; AGBG § 5 ; AGBG § 10 Nr. 7 ; ZPO § 264 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2003, 485
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 18.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 44/00

Rücktrittsrecht vor Baubeginn

OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 4 U 27/01

DRsp Nr. 2003/12055

Rücktrittsrecht vor Baubeginn

»1. Die Klausel "Für den Fall des Rücktritts vor Baubeginn ..." ist bei Hinzutreten weiterer vertraglicher Regelungen unklar i.S.v. § 5 AGBG und kann den Besteller zum Rücktritt berechtigen, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (Abgrenzung zu BGH NJW 1983, 1491). 2. Die Vereinbarung einer pauschalierten Vergütung nach einem Rücktritt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn der Eindruck entsteht, dass die Zahlungspflicht nur dann entfällt, wenn der Rücktritt auf einer Vertragsverletzung des Unternehmers beruht. 3. Eine erweitere Widerklage ist in der Berufungsinstanz zulässig, wenn der zugrundeliegende Anspruch schon erstinstanzlich geltend gemacht worden ist.« [Die vertragliche Vereinbarung lautete auszugsweise wie folgt: "§ 6 Rücktritt Für den Fall des Rücktritts vor Baubeginn hat der Käufer in jedem Fall an den Verkäufer die angefallenen Planungsleistungen auf Basis der gültigen HOAI zu zahlen, sowie für Verwaltungsleistungen eine Pauschale in Höhe von 10.000,00 DM. Die Entschädigungsvereinbarung gilt nicht, wenn der Käufer infolge Vertragsverletzungen zurücktritt, die der Verkäufer zu vertreten hat. In diesem Falle sind dem Verkäufer lediglich die nachweisbaren Aufwendungen persönlicher und sachlicher Art. zu erstatten.