BGH - Urteil vom 16.09.1999
VII ZR 307/98
Normen:
ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 703 c Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2638
MDR 1999, 1460
NJW 1999, 3717
Rpfleger 2000, 26
VersR 2001, 603
WM 1999, 2323
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidsantrags

BGH, Urteil vom 16.09.1999 - Aktenzeichen VII ZR 307/98

DRsp Nr. 1999/10630

Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheidsantrags

»a) Wird ein Mahnbescheid nach der Berichtigung des Antrags erlassen, wirkt seine Zustellung auf den Zeitpunkt zurück, wenn sie im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" erfolgt. b) Wird dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers die Möglichkeit eröffnet, den Mangel seines Antrags zu beheben, treten die Rechtsfolgen des § 693 Abs. 2 ZPO unabhängig von dem Gewicht des behobenen Mangels ein. c) Ein behebbarer Mangel des Mahnantrags liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller für den ursprünglichen Antrag unzulässige Formulare verwendet hat.«

Normenkette:

ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 703 c Abs. 2 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin verlangt nach Kündigung eines Bauvertrages restlichen Werklohn in Höhe von 81.809,53 DM. Die Beklagten haben sich unter anderem mit der Aufrechnung von Gegenforderungen verteidigt. In erster Linie streiten die Parteien darüber, ob die Klageforderung deshalb verjährt ist, weil die Klägerin gegen die Beklagten Mahnbescheide auf einem Vordrucksatz beantragt hat, der nicht mehr gültig war.