BAG - Urteil vom 28.04.1998
9 AZR 297/96
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 10. September 1992 § 16; Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe (Vorruhestandstarifvertrag) vom 26. September 1984 in der Fassung vom 30. April 1990 § 9 Abs. 2; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 812 BGB
BB 1998, 1800
DB 1998, 1924
NZA 1998, 1126
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 1996 - 15 Sa 133/95 ,
Arbeitsgericht Ulm, Urteil vom 26. Mai 1994 - 2 Ca 417/93 ,

Rückzahlung von Vorruhestandsgeld

BAG, Urteil vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 297/96

DRsp Nr. 1998/17064

Rückzahlung von Vorruhestandsgeld

»1. Wird in einem Prozeßvergleich zugunsten beider Parteien ein Widerrufsvorbehalt aufgenommen, ist damit regelmäßig eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs vereinbart. 2. Mit einem Sachurteil, das eine Leistungsklage abweist, wird festgestellt, daß die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. 3. Ist im Vorprozeß der Anspruch des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 2 des Vorruhestandstarifvertrags auf Rückzahlung zu Unrecht empfangenen Vorruhestandsgeld abgewiesen worden, so ist das für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers präjudiziell, soweit dieser auf den vermeintlichen Anspruch des Arbeitgebers Rückzahlungen geleistet hat.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der Fassung vom 10. September 1992 § 16; Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe (Vorruhestandstarifvertrag) vom 26. September 1984 in der Fassung vom 30. April 1990 § 9 Abs. 2; ZPO § 322 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Rückzahlung von 27.250,00 DM verpflichtet ist, die sie von dem Erblasser, ihrem ehemaligen Arbeitnehmer, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat.