BGH - Urteil vom 16.12.2003
XI ZR 474/02
Normen:
ZPO § 513 Abs. 2 ; EuGVÜ Art. 5 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 459
BGHReport 2004, 549
BGHZ 157, 224
BKR 2004, 162
JZ 2004, 919
NJW 2004, 1456
NJW-RR 2004, 791
VersR 2005, 960
WM 2004, 376
ZIP 2004, 428
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Berufungsverfahren; Gerichtsstand für eine Klage aus einem Scheck zur Begleichung einer Kaufpreisschuld

BGH, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen XI ZR 474/02

DRsp Nr. 2004/1831

Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Berufungsverfahren; Gerichtsstand für eine Klage aus einem Scheck zur Begleichung einer Kaufpreisschuld

»a) Die Berufung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.b) Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ begründet für die Klage aus einem Scheck, der zur Begleichung einer Kaufpreisschuld hingegeben wurde, keinen Gerichtsstand am Erfüllungsort der Kaufpreisforderung.«

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 2 ; EuGVÜ Art. 5 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die B. Gerüstbau (im folgenden: Verkäuferin) verkaufte der Beklagten, die ihren Sitz in der Gemeinde K. in Österreich hat, gebrauchtes Gerüstbaumaterial zum Preis von 220.000 DM. Die Beklagte holte einen Teil der Ware in der Niederlassung der Verkäuferin in M. ab und zahlte 120.000 DM. Über den Restbetrag von 100.000 DM stellte sie an ihrem Geschäftssitz am 18. September 2001 auf Bitte der Verkäuferin einen auf die Bank ... in G./Österreich gezogenen Scheck für die Klägerin als Zahlungsempfängerin aus. Die Verkäuferin hatte dieser den Restkaufpreisanspruch abgetreten. Der Scheck wurde von der bezogenen Bank bei Vorlage nicht eingelöst.