Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 20. Juli 2017 werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.
Gründe
1. Die innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, sodass es der vom Kläger beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO nicht bedarf. Die Anhörungsrüge ist aber unbegründet.
Mit dem Revisionsurteil vom 20. Juli 2017 - 2 C 36.16 - hat der Senat das angefochtene Berufungsurteil aufgehoben und die Sache, soweit sie vom Senat nicht selbst entschieden werden konnte (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Annahmen des Oberverwaltungsgerichts, der unionsrechtliche Haftungsanspruch wegen Zuvielarbeit setze keine erstmalige Geltendmachung durch den Betroffenen voraus und verlange nicht den Nachweis der über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus konkret geleisteten Dienststunden, verletzen revisibles Recht.