BVerwG - Beschluss vom 13.02.2018
2 C 61.17 (2 C 33.16)
Normen:
VwGO § 152a;

Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2018 - Aktenzeichen 2 C 61.17 (2 C 33.16)

DRsp Nr. 2018/4607

Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 20. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe

Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

Mit dem Revisionsurteil vom 20. Juli 2017 - BVerwG 2 C 33.16 - hat der Senat das angefochtene Berufungsurteil aufgehoben und die Sache, soweit sie nicht vom Senat selbst entschieden werden konnte (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Annahmen des Oberverwaltungsgerichts, der unionsrechtliche Haftungsanspruch wegen Zuvielarbeit setze keine erstmalige Geltendmachung durch den Betroffenen voraus und verlange nicht den Nachweis der über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus konkret geleisteten Dienststunden, verletzen revisibles Recht.