BVerwG - Beschluß vom 09.05.1972
IV CB 30.69
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3; VwGO § 54; ZPO § 43;
Fundstellen:
BRS 25 Nr. 166
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 98
Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 9
DVBl 1972, 685
HFR 1973, 196

Rügelose Einlassung und Richterablehnung; Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft ist für § 35 Abs. 1 und 2 BBauG; Unzulässigkeit eines an sich privilegierten Vorhabens im Außenbereich

BVerwG, Beschluß vom 09.05.1972 - Aktenzeichen IV CB 30.69

DRsp Nr. 2009/19356

Rügelose Einlassung und Richterablehnung; Begriff der "natürlichen Eigenart der Landschaft" ist für § 35 Abs. 1 und 2 BBauG; Unzulässigkeit eines an sich privilegierten Vorhabens im Außenbereich

1. Eine Partei geht ihres Ablehnungsrechts verlustig, wenn sie sich rügelos auf eine Beweisaufnahme, an der der für befangen gehaltene Richter mitwirkt, einläßt. 2. Die in § 35 Abs. 3 BBauG beispielhaft genannten öffentlichen Belange können sowohl die Zulässigkeit eines privilegierten als auch eines sonstigen Vorhabens berühren, jedoch ist im Rahmen des § 35 Abs. 1 BBauG - anders als bei § 35 Abs. 2 BBauG - eine Abwägung zwischen dem Zweck der Privilegierung und dem öffentlichen Belang erforderlich. 3. a) Der Begriff der "natürlichen Eigenart der Landschaft" ist für § 35 Abs. 1 und 2 BBauG einheitlich zu bestimmen. Er umfaßt nach der Rechtsprechung des Senats den Schutz der Außenbereichslandschaft vor einer im Vergleich zu ihrer Umgebung wesensfremden Nutzung und in gewissem Umfang auch den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung, und zwar dies grundsätzlich unabhängig vom förmlichen Landschaftsschutz.