OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.05.2000
2 Verg 1/00
Normen:
GWB § 107 Abs. 3 ; VOL/A § 2 Nr. 1 Abs. 2 § 2 Nr. 3 § 7 Nr. 6 § 24 Nr. 1 Abs. 1 § 27 a § 32 a ; Universitätsgesetz BW § 3 § 8 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
NZBau 2000, 542
OLGReport-Stuttgart 2000, 312
Vorinstanzen:
Vergabekammer - 1 VK 22/99 - 20.01.2000,

Rügen im Vergabeverfahren über molekulargenetisch-analytische Leistungen - Beteiligung von Universitäten am Vergabeverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2000 - Aktenzeichen 2 Verg 1/00

DRsp Nr. 2004/15226

Rügen im Vergabeverfahren über molekulargenetisch-analytische Leistungen - Beteiligung von Universitäten am Vergabeverfahren

1. Steht eine Erteilung des Zuschlages unmittelbar bevor, ist zur sicheren Wahrung der Bieterrechte das Vorbringen der Rüge gleich durch Antragstellung bei der Vergabekammer zulässig; eine Rügefrist von einer Woche ist noch als unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB zu erachten.2. Die Vergabestelle ist grundsätzlich zur Vorinformation über die beabsichtigte Zuschlagsentscheidung verpflichtet; die Vorinformation hat so rechtzeitig vor Zuschlagserteilung zu erfolgen, dass der Betroffene einen Antrag gemäß § 27 a VOL/A stellen und eine Begründung der Ablehnung mit entsprechender Prüfungszeit abrufen kann.3. Der bloße Umstand, dass Bieter eine öffentliche Einrichtung (Universität) darstellen oder solchen nahe stehen, hindert ihre Teilnahme am Vergabeverfahren nicht.4. Der Umstand, dass universitätsnahe Bieter Einrichtungen, Personal und Material der Universität im Rahmen ihrer Nebentätigkeit in Anspruch nehmen, berührt für sich genommen (vorbehaltlich einer Nebentätigkeitsgenehmigung) die Beachtlichkeit ihrer Angebote nicht.

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 3 ; VOL/A § 2 Nr. 1 Abs. 2 § 2 Nr. 3 § 7 Nr. 6 § 24 Nr. 1 Abs. 1 § 27 a § 32 a ; Universitätsgesetz BW § 3 § 8 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

A