OLG Thüringen - Beschluss vom 23.01.2003
6 Verg 11/02
Normen:
GWB § 107 Abs. 2 § 108 Abs. 2 § 110 § 115 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 639
Vorinstanzen:
VK Thüringen, vom 29.11.2002

Rügeobliegenheit; Hinweispflicht

OLG Thüringen, Beschluss vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 6 Verg 11/02

DRsp Nr. 2005/20701

Rügeobliegenheit; Hinweispflicht

»Das Fehlen einer den Anforderungen des § 108 Abs. 2 GWB genügenden Antragsbegründung rechtfertigt dann nicht ohne weiteres die Antragszurückweisung, wenn nach Sachlage nicht ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist, dass der formale Mangel umgehend behoben wird. In einem solchen Fall obliegt der Vergabekammer, den Antragsteller auf den formalen Fehler hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur kurzfristigen Abhilfe einzuräumen.«

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 2 § 108 Abs. 2 § 110 § 115 ;

Gründe: