BGH - Urteil vom 16.07.2004
V ZR 228/03
Normen:
SachenRBerG § 3 Abs. 2 S. 2 § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 9 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1613
NJ 2005, 75
ZfIR 2005, 220
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Neuruppin,

Sachenrechtsbereinigung bei unterbliebener Absicherung einer baulichen Investition

BGH, Urteil vom 16.07.2004 - Aktenzeichen V ZR 228/03

DRsp Nr. 2004/13336

Sachenrechtsbereinigung bei unterbliebener Absicherung einer baulichen Investition

»a) War nach dem Recht der DDR für eine bauliche Investition eine Absicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG vorgesehen, scheitert eine Bereinigung des Rechtsverhältnisses nach Satz 2 der Vorschrift (Nachzeichnung) nicht daran, daß die Beteiligten die Absicherung nicht bedacht oder nicht für erforderlich gehalten haben.b) § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG erweitert die Tatbestände des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG auf den Fall, daß der Gemeinschaft für eine Eigeninvestition kein Nutzungsrecht/keine Rechtsträgerschaft übertragen worden war, und sie das Gebäude auch nicht selbst erstellt, sondern dessen Erstellung einem Dritten (Hauptauftraggeber) überlassen hatte.c) Hatte eine sozialistische Genossenschaft die Finanzierung eines ausschließlich für ihre Zwecke erstellten Bauwerkes übernommen, so wird vermutet, daß sie in der einen Investitionsauftraggeber kennzeichnenden Weise auf die Gebäudeerstellung durch einen Dritten (Hauptauftraggeber) Einfluß genommen hat.«

Normenkette:

SachenRBerG § 3 Abs. 2 S. 2 § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 § 9 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand: