Die Kläger waren Miteigentümer eines Grundstücks. Sie errichteten darauf ein Wohnhaus mit Schwimmbad und Einliegerwohnung. Im Mai 1973 bezogen sie das Gebäude, noch bevor es fertig war, und vermieteten die Einliegerwohnung. Durch notariellen Vertrag vom 9. Oktober 1973 veräußerten sie das Anwesen zum Preis von 350.000 DM an die Beklagten, durften es aber bis 1. Februar 1974 unentgeltlich weiter bewohnen. Auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Gebäude noch nicht fertiggestellt und noch nicht baupolizeilich abgenommen.
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