BGH - Urteil vom 05.04.1979
VII ZR 308/77
Normen:
BGB §§ 633 ff., §§ 459 ff.;
Fundstellen:
BGHZ 74, 204
BauR 1979, 337
NJW 1979, 1406
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 01.08.1977
LG Regensburg,

Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Hauses; Freizeichnung des Veräußerers

BGH, Urteil vom 05.04.1979 - Aktenzeichen VII ZR 308/77

DRsp Nr. 1996/14711

Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Hauses; Freizeichnung des Veräußerers

»Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Hauses oder einer Eigentumswohnung richten sich auch dann für das gesamte Bauwerk nach Werkvertragsrecht, wenn sich der vom Veräußerer errichtete Bau bei Vertragsschluss in bereits fortgeschrittenem Bauzustand befand und zu seiner Fertigstellung vom Veräußerer im einzelnen bezeichnete restliche Arbeiten auszuführen waren (im Anschluss an BGHZ 68, 372). Zur Freizeichnung des Veräußerers von Gewährleistungspflichten in Veräußerungsverträgen über neu errichtete, im Bau befindliche oder erst zu errichtende Häuser und Eigentumswohnungen (im Anschluss an BGHZ 62, 251 und 65, 359).«

Normenkette:

BGB §§ 633 ff., §§ 459 ff.;

Tatbestand:

Die Kläger waren Miteigentümer eines Grundstücks. Sie errichteten darauf ein Wohnhaus mit Schwimmbad und Einliegerwohnung. Im Mai 1973 bezogen sie das Gebäude, noch bevor es fertig war, und vermieteten die Einliegerwohnung. Durch notariellen Vertrag vom 9. Oktober 1973 veräußerten sie das Anwesen zum Preis von 350.000 DM an die Beklagten, durften es aber bis 1. Februar 1974 unentgeltlich weiter bewohnen. Auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Gebäude noch nicht fertiggestellt und noch nicht baupolizeilich abgenommen.