OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.10.2004
I-3 U 5/04
Normen:
BGB (a.F.) § 433 ; BGB (a.F.) § 459 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 135
OLGReport-Düsseldorf 2005, 61
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 417/00

Sachmangel bei Lieferung eines Kamines mit polierfähigen Kalksteines anstelle eines Kamines mit Marmorfassade

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen I-3 U 5/04

DRsp Nr. 2005/422

Sachmangel bei Lieferung eines Kamines mit polierfähigen Kalksteines anstelle eines Kamines mit Marmorfassade

»Ist Gegenstand des Kaufvertrages ein Kaminbausatz mit einer "Marmorfassade" und wird ein Kamin aus einem polierfähigen Kalkstein geliefert, so liegt auch dann aus der maßgeblichen Sicht des Endverbrauchers ein Sachmangel vor, wenn im Handelsverkehr der Begriff Marmor auch für Kalksteine verwendet wird.«

Normenkette:

BGB (a.F.) § 433 ; BGB (a.F.) § 459 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 27.05.2000 erwarb der Beklagte bei der Klägerin einen Kamin als Bausatz zum Selbsteinbau zum Preis von 10.000 DM. Unter den Rubriken "Modell" und "Verkleidungsart": Kachel, Sandstein, Marmor, ist der Kaminbausatz wie folgt beschrieben:

Marmorfassade 2/8 in Crema Capri

Bei Anlieferung des Bausatzes im Oktober 2000 übergab der Beklagte der Klägerin einen Scheck über 10.000 DM. Diesen Scheck ließ er wenige Tage später sperren, weil der Kaminbausatz nach seiner Auffassung verschiedene Mängel aufwies. In einem Schreiben an die Klägerin vom 31.10.2000 wies er insbesondere darauf hin, bei dem Kamin handele es sich nicht um einen "Marmorkamin", sondern um einen aus Kunststein hergestellten Kamin, der allenfalls wie Marmor aussehen solle.