Sachverhaltsdarstellung zum Streitgegenstand (Darlegungslast)

Schlüssigkeitsvoraussetzung

Bei der Schadensersatzklage gegen den Architekten wegen Bauaufsichtsverletzung ist zur Schlüssigkeit folgender Sachvortrag erforderlich:

Abschluss eines Architektenvertrags unter Einschluss der Leistungsphase 8 "Objektüberwachung"

Ausübung der Tätigkeit oder (bei Fällen von Unterlassen) Fortbestand der Leistungsverpflichtung zumindest bis über die Zeit der Schadensverursachung hinaus

Vorliegen eines Baumangels

Angabe der Tatsachen, die eine Verursachung der Mängel durch eine Pflichtverletzung in Form falscher oder unterlassener Anweisungen bzw. Überwachung durch den Architekten zumindest als möglich erscheinen lassen

Darstellung des Schadens: Der Schaden besteht im Vorliegen eines Baumangels, der wiederum Kosten für die Mängelbeseitigung verursacht (Voraussetzung für die Geltendmachung der Kosten der Mängelbeseitigung aber: Der Mangel wird tatsächlich beseitigt bzw. soll tatsächlich beseitigt werden, BGH VII ZR 46/17).

Aufforderung zur Nacherfüllung gegenüber dem ausführenden Unternehmer, § 650t BGB (Voraussetzung bei Verträgen, welche nach dem 01.01.2018 abgeschlossen wurden und werden)

Speziell zu einem Prozess wegen Bauaufsichtsverletzung hat der BGH in seiner Entscheidung v. 10.11.1988 (Schäfer/Finnern/Hochstein, Nr. 1 zu § 528 ZPO) ausgeführt:

Symptome

Beweisaufnahme entscheidet

""