Bei der Schadensersatzklage gegen den Architekten wegen Bauaufsichtsverletzung ist zur Schlüssigkeit folgender Sachvortrag erforderlich:
Abschluss eines Architektenvertrags unter Einschluss der Leistungsphase 8 "Objektüberwachung" |
Ausübung der Tätigkeit oder (bei Fällen von Unterlassen) Fortbestand der Leistungsverpflichtung zumindest bis über die Zeit der Schadensverursachung hinaus |
Vorliegen eines Baumangels |
Angabe der Tatsachen, die eine Verursachung der Mängel durch eine Pflichtverletzung in Form falscher oder unterlassener Anweisungen bzw. Überwachung durch den Architekten zumindest als möglich erscheinen lassen |
Darstellung des Schadens: Der Schaden besteht im Vorliegen eines Baumangels, der wiederum Kosten für die Mängelbeseitigung verursacht (Voraussetzung für die Geltendmachung der Kosten der Mängelbeseitigung aber: Der Mangel wird tatsächlich beseitigt bzw. soll tatsächlich beseitigt werden, BGH |
Aufforderung zur Nacherfüllung gegenüber dem ausführenden Unternehmer, § 650t BGB (Voraussetzung bei Verträgen, welche nach dem 01.01.2018 abgeschlossen wurden und werden) |
Speziell zu einem Prozess wegen Bauaufsichtsverletzung hat der BGH in seiner Entscheidung v. 10.11.1988 (Schäfer/Finnern/Hochstein, Nr. 1 zu § 528 ZPO) ausgeführt:
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