BVerwG - Urteil vom 08.08.1975
IV C 74.73
Normen:
BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 2; BBauG § 129 Abs. 1 S. 1; BBauG § 132 Nr. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1976, 281
BRS 37 Nr. 42
Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 22
Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 10
DÖV 1976, 347
DWW 1976, 109
MDR 1976, 168
VerwRspr 27, 706
ZMR 1976, 319
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 10.10.1969 - Vorinstanzaktenzeichen V 97/69
VGH Baden-Württemberg, vom 17.10.1972 - Vorinstanzaktenzeichen II 1085/69

Sammelstraße als Erschließungsanlage; Erforderlichkeit zusätzlicher Fahrspuren für den Durchgangsverkehr; Festlegung einer Höchstbreite; Zulässigkeit einer Kostenspaltung

BVerwG, Urteil vom 08.08.1975 - Aktenzeichen IV C 74.73

DRsp Nr. 1996/15959

Sammelstraße als Erschließungsanlage; Erforderlichkeit zusätzlicher Fahrspuren für den Durchgangsverkehr; Festlegung einer Höchstbreite; Zulässigkeit einer Kostenspaltung

1. Eine der Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG erfüllende Erschließungsanlage ist selbst dann eine "Sammelstraße", wenn sie - zusätzlich oder überwiegend - überörtlichen Durchgangsverkehr aufnimmt. 2. Zusätzliche Fahrspuren, die nur wegen des überörtlichen Durchgangsverkehrs angelegt sind, sind nicht zur Erschließung der Bauflächen im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG "erforderlich". 3. Es ist zulässig, in der Satzung gemäß § 132 Nr. 1 BBauG für den Umfang der Sammelstraßen eine Höchstbreite festzulegen. 4. Kostenspaltung für eine Richtungsfahrbahn ist zulässig, wenn diese von der Gegenfahrbahn durch einen Grünstreifen abgegrenzt ist.

Normenkette:

BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 2; BBauG § 129 Abs. 1 S. 1; BBauG § 132 Nr. 1;

Gründe:

I.