VGH Bayern - Urteil vom 27.09.2005
8 N 03.2750
Normen:
VwGO § 47 ; BauGB § 12 ; BauGB § 29 ; BauGB § 30 (a.F.) ; BayStrWG Art. 23 ; BayStrWG Art. 38 ; BayStrWG Art. 41 ff. ; BayVwVfG Art. 47 ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 479
NVwZ-RR 2006, 381
NuR 2006, 452

Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden sind und eine Planfeststellung gemäß § 17 Abs. 3 FStrG oder Art. 36 BayStrWG ersetzen sollen, sofern sie ausschließlich auf den Bau und die Änderung von Straßen abzielen: Normenkontrolle, vorhabenbezogener Bebauungsplan, isolierte Straßenplanung (Kreisverkehrsplatz), fehlender Durchführungsvertrag, keine Umdeutung

VGH Bayern, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 8 N 03.2750

DRsp Nr. 2008/6437

Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden sind und eine Planfeststellung gemäß § 17 Abs. 3 FStrG oder Art. 36 BayStrWG ersetzen sollen, sofern sie ausschließlich auf den Bau und die Änderung von Straßen abzielen: Normenkontrolle, vorhabenbezogener Bebauungsplan, isolierte Straßenplanung (Kreisverkehrsplatz), fehlender Durchführungsvertrag, keine Umdeutung

»Eine isolierte Straßenplanung kann nicht Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sein.«

Normenkette:

VwGO § 47 ; BauGB § 12 ; BauGB § 29 ; BauGB § 30 (a.F.) ; BayStrWG Art. 23 ; BayStrWG Art. 38 ; BayStrWG Art. 41 ff. ; BayVwVfG Art. 47 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "************ **********-****" des Antragsgegners, der am 16. Juli 2003 in dessen Amtsblatt bekannt gemacht wurde. Durch den Kreisverkehr soll die vorhandene innerörtliche Einmündung der Staatsstraße (St) **** in die St **** ersetzt werden. Aus dem 3.104 m² großen Grundstück Fl.Nr. 46 der Gemarkung W********* des Antragstellers sollen hierfür ca. 65 m² in Anspruch genommen werden.