OLG Brandenburg - Urteil vom 21.03.2007
13 U 94/06
Normen:
BGB § 134 § 311 Abs. 2 § 675 § 677 § 823 Abs. 2 ; RBerG § Art. 1 § 1 ; InVorG § 3 § 8 § 15 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 130/04

Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung bei der Abwicklung eines Vorhabens nach dem Investitionsvorranggesetz

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 13 U 94/06

DRsp Nr. 2007/6949

Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung bei der Abwicklung eines Vorhabens nach dem Investitionsvorranggesetz

1. Zur Haftung einer Makler- und Bauträgergesellschaft, zu deren Unternehmensgegenstand auch die wirtschaftliche Beratung von Unternehmen gehört, wegen unerlaubter Rechtsberatung und Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Besorgung eines Grundstückserwerbs nach dem Investitionsvorranggesetz. 2. Zur Qualifizierung der Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags, der auf die Erreichung eines Investitionsvorrangbescheids und eines darauf beruhenden Grundstückserwerbs gerichtet ist. 3. Zum Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Besonderheiten und rechtlichen Folgen eines Grundstückserwerbs nach dem Investitionsvorranggesetz.

Normenkette:

BGB § 134 § 311 Abs. 2 § 675 § 677 § 823 Abs. 2 ; RBerG § Art. 1 § 1 ; InVorG § 3 § 8 § 15 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangt von der beklagten Makler- und Bauträgergesellschaft, zu deren Unternehmensgegenstand auch die wirtschaftliche Beratung von Unternehmen gehört, Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt fehlerhafter Beratung.