OLG Koblenz - Urteil vom 16.07.2003
1 U 149/03
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2004, 3
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 20.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 359/93

Schadensersatz bei Erteilung einer rechtswidrigen, später zurückgenommenen Baugenehmigung

OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 1 U 149/03

DRsp Nr. 2005/3510

Schadensersatz bei Erteilung einer rechtswidrigen, später zurückgenommenen Baugenehmigung

1. Schadensersatzansprüche wegen der Erteilung einer rechtswidrigen, später zurückgenommenen Baugenehmigung sind nur dann gegeben, wenn die Baugenehmigung geeignet war, bei dem Bauherrn ein schützwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, dass er, auf die Genehmigung gestützt, die Verwirklichung des Bauvorhabens in Angriff nehmen dürfe. Daran fehlt es, wenn er die Baugenehmigung durch Täuschung (hier: Fälschung der Nachbarunterschrift) erlangt hat. 2. Der Bauherr muss sich täuschende Angaben eines in seinem Auftrag handelnden Dritten (hier: des Architekten) zurechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;
Vorinstanz: LG Mainz, vom 20.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 359/93
Fundstellen
OLGReport-Koblenz 2004, 3