Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
I.
1. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Ersturteil stellt die Sach- und Rechtslage überzeugend dar. Der Senat macht sich diese Gründe deshalb zu Eigen und nimmt darauf vollinhaltlich Bezug.
2. Zum Berufungsvorbringen ist ergänzend auszuführen:
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