OLG Nürnberg - Urteil vom 22.10.1999
6 U 1376/99
Normen:
BGB § 906 Abs. 2 S. 2 § 823 Abs. 2 ; Wassergesetz Bay Art. 63 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 2000, 105
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 8724/98

Schadensersatz bei Grenzbebauung

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.10.1999 - Aktenzeichen 6 U 1376/99

DRsp Nr. 2000/2816

Schadensersatz bei Grenzbebauung

»Wer ein Grenzbauwerk als Anbau an ein bestehendes Grenzbauwerk des Nachbarn errichtet (hier: unterkellerte Garage), ist diesem nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es dadurch zu Wasserschäden kommt, daß sich das bereits vom Nachbarn durch dessen Bau geschaffene Risiko einer Grenzbebauung verwirklicht.«

Normenkette:

BGB § 906 Abs. 2 S. 2 § 823 Abs. 2 ; Wassergesetz Bay Art. 63 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Ersturteil stellt die Sach- und Rechtslage überzeugend dar. Der Senat macht sich diese Gründe deshalb zu Eigen und nimmt darauf vollinhaltlich Bezug.

2. Zum Berufungsvorbringen ist ergänzend auszuführen: