Die Klägerinnen nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Kostenvorschuss bzw. Schadensersatz wegen Fehlern der Bauausführung bzw. der Architektenleistungen im Hinblick auf Feuchtigkeitserscheinungen im Keller ihres Wohn- und Geschäftshauses in M. in Anspruch.
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