OLG Koblenz - Urteil vom 02.10.2006
12 U 1056/05
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 278 ; BGB § 635 ; BGB § 640 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 70/02

Schadensersatz des Bestellers bei ungenügender Planung und Ausführung des Bauwerks

OLG Koblenz, Urteil vom 02.10.2006 - Aktenzeichen 12 U 1056/05

DRsp Nr. 2007/7209

Schadensersatz des Bestellers bei ungenügender Planung und Ausführung des Bauwerks

»1. Ob ein Werk mangelhaft ist, bemisst sich auch danach, welcher Auftrag erteilt worden war. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels obliegt dem Besteller erst nach der Abnahme des Werkes. Vor der Abnahme, im Falle ihrer berechtigten Verweigerung ober bei einem Vorbehalt trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass das Werk die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit erheblichen Fehlern behaftet ist. Schadensersatzansprüche des Bestellers können zudem verneint werden, wenn er sich mit einer technisch ungenügenden Planung und Ausführung des Bauwerks einverstanden gezeigt hatte. Eine derartige Einwilligung unter Handeln auf eigene Gefahr kann allerdings nur in Ausnahmefällen angenommen werden. 2. Der Besteller muss sich eine schuldhafte Mitverursachung von Baumängeln durch Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Bedient sich der Bauherr eines Architekten, so ist dieser Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in seinem Verhältnis zum Bauunternehmer. Das Gericht hat dann, wenn ein Sachverständigengutachten unvollständig ist, von Amts wegen entweder den Sachverständigen anzuhören oder ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens kann im Einzelfall geboten sein, wenn das bisherige Gutachten an groben Mängeln leidet.