OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.2012
18 U 69/12
Normen:
BGB § 839; BGB § 253 ; GG Art. 34; StrWG NRW § 9a; StrReinG NRW § 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 196/11

Schadensersatz für einen Unfall auf dem Gehweg vor einem SchulgebäudeInhalt und Umfang der winterlichen Räumpflicht und Streupflicht als Ausformung der VerkehrssicherungAllgemeine Glättebildung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 18 U 69/12

DRsp Nr. 2020/14296

Schadensersatz für einen Unfall auf dem Gehweg vor einem Schulgebäude Inhalt und Umfang der winterlichen Räumpflicht und Streupflicht als Ausformung der Verkehrssicherung Allgemeine Glättebildung

1. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht als Ausformung der Verkehrssicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. 2. Innerhalb geschlossener Ortschaften müssen für Fußgänger Gehwege, sofern ein Bedürfnis des Verkehrs besteht, sowie die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden, wenn eine allgemeine Glättebildung vorliegt und nicht nur einzelne Glättestellen bestehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg vom 30.03.2012 (10 O 196/11) abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839; BGB § 253 ; GG Art. 34; StrWG NRW § 9a; StrReinG NRW § 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313aAbs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, wohingegen der Anschlussberufung der Erfolg zu versagen ist.