OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.08.2012
4 U 35/12
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2013, 11
SVR 2013, 22
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 17/12

Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit Personenschaden - Ersatz für Ausfall von Eigenleistungen an einem Jahre später geplanten Bauvorhaben

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 4 U 35/12

DRsp Nr. 2013/20717

Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit Personenschaden - Ersatz für Ausfall von Eigenleistungen an einem Jahre später geplanten Bauvorhaben

1. Begehrt der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte Schadensersatz wegen unterlassener Eigenleistungen an einem Bauvorhaben, muss er Umstände beweisen, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er ohne den Unfall solche Leistungen tatsächlich erbracht hätte. An diese Schadensersatzbegehren sind strenge Beweisanforderungen zu stellen. 2. Liegen zwischen dem Verkehrsunfall und dem Bauvorhaben mehrere Jahre, so sind Zweifel an dem behaupteten Kausalverlauf begründet, insbesondere wenn das gewichtige Indiz einer konkreten zum Unfallzeitpunkt bereits bestehenden Absicht für die Verwirklichung des Bauvorhabens fehlt.

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.1.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - 5. Zivilkammer - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 249;

Gründe:

I.