OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.2005
I-5 U 63/03
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 535 Abs. 1 ; BGB § 631 Abs. 1 ; ZPO § 240 ; ZPO § 301 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.12.2003

Schadensersatz wegen Einsturz eines Baugerüstes - Standsicherheitsnachweis - Zulässiges Teilurteil bei Insolvenz eines Streitgenossen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2005 - Aktenzeichen I-5 U 63/03

DRsp Nr. 2007/16102

Schadensersatz wegen Einsturz eines Baugerüstes - Standsicherheitsnachweis - Zulässiges Teilurteil bei Insolvenz eines Streitgenossen

1. Es existiert kein Erfahrungssatz, dass der Einsturz eines Baugerüstes ausschließlich auf der Entfernung einzelner Gerüstverankerungen beruhen muss. Daher kommt ein entsprechender Anscheinsbeweis zum Kausalitätsnachweis nicht in Betracht. 2. Die Standfestigkeit eines Gerüstes wird vermutet, wenn es der Regelausführung nach DIN 4420 Teil 4 - Systemgerüste- entspricht und dem Zulassungsbescheid entsprechend verankert wurde. Bei Abweichungen von der Regelausführung muss die Standsicherheit entweder im Einzelfall anhand der Ausführungszeichnung und statischer Berechnungen nachgewiesen werden oder bei handwerklichen Gerüsten nach praktischer Erfahrung beurteilt werden. 3. Grundsätzlich kann ein Teilurteil gemäß § 301 nur dann erlassen werden, wenn nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Das gilt auch in Bezug auf mehrere Streitgenossen untereinander. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt vor, wenn über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und dies zur Unterbrechung des Verfahrens nach § führt. In diesem Fall kann eine Beweisaufnahme durchgeführt und über die anderen Prozessrechtsverhältnisse vorab durch Teilurteil entschieden werden.