OLG Zweibrücken - Urteil vom 20.11.2003
4 U 184/02
Normen:
VOB/A § 21 Nr. 2 ; VOB/A § 21 Nr. 3 ; VOB/A § 24 Nr. 1 Abs. 1 ; VOB/A § 25 Nr. 3 c.i.c. a. F. ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1454
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 6 O 46/00 - 15.11.2002,

Schadensersatz wegen fehlerhafter Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 4 U 184/02

DRsp Nr. 2004/5757

Schadensersatz wegen fehlerhafter Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens

»1. Gibt ein Bieter lediglich ein Nebenangebot ab, so ist es auf seine Gleichwertigkeit zu prüfen. Maßgebend dafür ist, ob das Nebenangebot den vertraglich vorausgesetzten Zweck unter allen technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfüllt und für den Ausschreibenden geeignet ist. Die Gleichwertigkeit des Nebenangebots muss sich dabei sowohl auf den Preis als auch auf die Qualität des Hauptangebots beziehen. 2. Ein auf Aufforderung des Ausschreibenden erst nach dem Eröffnungstermin vorgenommener Nachweis der Gleichwertigkeit ist zulässig, weil es sich dabei nicht um eine inhaltliche Änderung des Angebots handelt.«

Normenkette:

VOB/A § 21 Nr. 2 ; VOB/A § 21 Nr. 3 ; VOB/A § 24 Nr. 1 Abs. 1 ; VOB/A § 25 Nr. 3 c.i.c. a. F. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin beteiligte sich als Bieterin in einem von der Beklagten durchgeführten Ausschreibungsverfahren für den Einbau neuer Lichttechnik im Saalbau in N.... Abweichend von den Ausschreibungsunterlagen, die Lichtpulte der Firma T..., die sich ebenfalls an der Ausschreibung beteiligte, vorsahen, bot die Klägerin andere Lichtpulte an. Den Zuschlag erhielt die Firma T....