I.
Die A GmbH Bauprojekte O1 errichtete in O2, S1, zehn Häuser. Unter dem 06.08.1991 schloss sie mit dem Streithelfer den Architektenvertrag, am 04.02.1992 erteilte sie der Beklagten den Auftrag, die Rohbauarbeiten durchzuführen. Unter dem 25.06.1992 erteilte sie den Auftrag für Putzarbeiten an die Firma B. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrags zwischen den Prozessparteien wird auf Blatt 6 ff. der Akte Bezug genommen. In den Vertragsbedingungen war die Geltung der VOB/B vereinbart. Rechtsnachfolgerin der A GmbH Bauprojekte ist nach Verschmelzung und Umfirmierung die Klägerin.
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