OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.04.2007
10 U 23/03
Normen:
BGB § 254 ; VOB/B § 13 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 107/02

Schadensersatz wegen giebelwandseitiger Putzrisse im Deckenbereich durch Mängel bei der Rohbauerstellung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.04.2007 - Aktenzeichen 10 U 23/03

DRsp Nr. 2008/10537

Schadensersatz wegen giebelwandseitiger Putzrisse im Deckenbereich durch Mängel bei der Rohbauerstellung

»Es besteht ein Schadensersatzanspruch gegen den Rohbauer gemäß § 13 Nr. 7 VOB/B, wenn sich giebelwandseitige Putzrisse im Deckenbereich deshalb bildeten, weil die Rohbauerstellung mangelhaft ist, weil sie nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt wurde.«

Normenkette:

BGB § 254 ; VOB/B § 13 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die A GmbH Bauprojekte O1 errichtete in O2, S1, zehn Häuser. Unter dem 06.08.1991 schloss sie mit dem Streithelfer den Architektenvertrag, am 04.02.1992 erteilte sie der Beklagten den Auftrag, die Rohbauarbeiten durchzuführen. Unter dem 25.06.1992 erteilte sie den Auftrag für Putzarbeiten an die Firma B. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrags zwischen den Prozessparteien wird auf Blatt 6 ff. der Akte Bezug genommen. In den Vertragsbedingungen war die Geltung der VOB/B vereinbart. Rechtsnachfolgerin der A GmbH Bauprojekte ist nach Verschmelzung und Umfirmierung die Klägerin.