OLG Brandenburg - Urteil vom 30.01.2007
2 U 13/06
Normen:
StHG-DDR § 1 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BGB § 254 Abs. 1 § 256 Abs. 1 ; OBG § 38 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 05.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 277/03

Schadensersatz wegen Investitionen auf Grund rechtswidriger Baugenehmigung - kein Mitverschulden wegen bekanntem Nachbarwiderspruch

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 2 U 13/06

DRsp Nr. 2007/7016

Schadensersatz wegen Investitionen auf Grund rechtswidriger Baugenehmigung - kein Mitverschulden wegen bekanntem Nachbarwiderspruch

1. Ein Feststellungsantrag wegen Schadensersatzansprüchen ist insgesamt zulässig, wenn ein Schaden noch in Entwicklung ist und sein Umfang daher noch nicht beziffert werden kann. Das gilt auch, wenn sich der Anspruch im Hinblick auf einzelne Schadenspositionen teilweise bereits beziffern ließe. 2. Ein dem Bauherrn bekannter Widerspruch der Nachbarschaft gegen sein Bauvorhaben lässt nicht die Verlässlichkeitsgrundlage einer erteilten Baugenehmigung entfallen. Den Bauherrn trifft daher kein Mitverschulden für getätigte Aufwendungen, die sich infolge der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung als wertlos erweisen. Ein Mitverschulden kann nur für den Zeitraum ab Erteilung einer Stilllegungsverfügung in Betracht kommen. 3. Der Staatshaftungsanspruch nach § 1 StHG-DDR setzt nur Rechtswidrigkeit, aber kein Verschulden von Amtsträgern voraus.

Normenkette:

StHG-DDR § 1 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BGB § 254 Abs. 1 § 256 Abs. 1 ; OBG § 38 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Landkreis zuletzt noch die Feststellung der Ersatzpflicht für den Schaden, der ihm infolge der rechtswidrigen Erteilung einer Baugenehmigung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.