OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.11.2006
I-22 U 76/06
Normen:
BGB § 282 (a.F.) ; BGB § 633 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 635 (aF.) ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 68/02

Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung - Beweislast wegen Verschulden zu Lasten des Unternehmers bei objektivem Pflichtverstoß

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2006 - Aktenzeichen I-22 U 76/06

DRsp Nr. 2007/7034

Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung - Beweislast wegen Verschulden zu Lasten des Unternehmers bei objektivem Pflichtverstoß

1. Ein Mangel des Werkes liegt vor, wenn der in eine Reithalle einzubauende Boden eine über das übliche Maß deutlich hinausgehende Abrasivität aufweist , so dass sich die Hufe von Pferden, die sich auf dem Boden bewegen, in ungesundem Maß abnutzen. Der Boden erfüllt damit nicht den vertraglich vorgesehenen Zweck. 2. Steht fest, dass der Unternehmer objektiv gegen die ihn treffenden Pflichten verstoßen hat, trifft ihn nach dem Rechtsgedanken des § 282 BGB a. F. für Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB a. F. die Beweislast, dass er den Mangel nicht zu vertreten hat.

Normenkette:

BGB § 282 (a.F.) ; BGB § 633 Abs. 1 (a.F.) ; BGB § 635 (aF.) ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückerstattung von Werklohn und die Erstattung von Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln eines von der Beklagten hergestellten Bodens einer Reitanlage.